Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schindl Sanitärtrennwände Nfg. GmbH für Geschäfte mit Unternehmern
Stand 2018

1. ALLGEMEINES 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGBs“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen der Schindl Sanitärtrennwände Nfg.GmbH & Co KG (im Folgenden „Auftragnehmerin“) und einem Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Kunde“).

1.2.
Die AGBs sind integrierter Bestandteil jedes von der Auftragnehmerin an einen Kunden übermittelten Angebots. Lieferungen und Leistungen erfolgen ebenso ausschließlich auf Basis der AGBs. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Kunden werden von der Auftragsnehmerin generell abgelehnt. Das gilt auch in jenen Fällen, in denen Kunden (eigene) Geschäftsbedingungen nach zur Kenntnisnahme unserer AGBs vorlegen. Zur Klarstellung: Die Auftragnehmerin erfüllt Aufträge ausschließlich auf Basis dieser AGBs, sofern nicht ausdrücklich davon Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. 

2. ANGEBOTE / AUFTRAGSERTEILUNG / PREIS

2.1. Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit schriftlich zugesagt wurde. 

2.2.
Die wirksame Auftragserteilung-/Annahme erfolgt erst durch Unterfertigung des, vom Kunden bereits unterfertigten, Angebotes. Die Auftragserteilung erfolgt daher wie folgt: (i) Die Auftragnehmerin übermittelt das unverbindliche Angebot an den Kunden, (ii) der Kunde unterfertig das, für die Auftragnehmerin unverbindliche, Angebot, womit dieser auch diese AGBs akzeptiert, und retourniert dieses an die Auftragnehmerin, (iii) die Auftragnehmerin prüft nochmals das Angebot – wobei erforderliche Preisanpassungen in geringem Ausmaß (bis hin zu 5 % des Gesamtpreises), möglich sind, (iv) die Auftragnehmerin unterfertigt das Angebot und übermittelt dieses an den Kunden, wodurch die Auftragserteilung wirksam wird.

2.3.
Die im Angebot enthaltenen Preise verstehen sich stets als freibleibend und zuzüglich USt. Der im Angebot enthaltene Preis ist kein Festpreis. Im Zuge der Auftragserfüllung können demnach Umstände eintreten, die eine Erhöhung des Preises (auch über 5 % des Gesamtpreises) erforderlich machen und vom Kunden zu tragen sind („So-wie-So-Kosten“). Basis sind jene Lohn und Materialkosten am Tag der Angebotsannahme, treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Ausführung Kostenerhöhungen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind ein, wie zum Beispiel Erhöhungen der Erzeuger- und/oder Großhandelspreise, gesetzliche Lohnerhöhungen oder Erhöhung von Abgaben, so erhöhen sich die tatsächlich zur Verrechnung gelangenden Preise entsprechend. Der Auftraggeber wird sich darum bemühen über den voraussichtlichen Anfall solcher Kosten umgehend dem Kunden zu berichten. Der Auftraggeber wird eingetretene Kostensenkungen ebenso berücksichtigen

2.4.
Der Kunde hat Leistungen, die die Auftragnehmerin abweichend vom Angebot ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für dem Kunden zumutbar ist.

2.5.
Beauftragt der Kunde eine Änderung des ursprünglichen Auftrags, so gilt dies als ein gänzlich neuer Auftrag, sofern es nicht bloß geringfügige (den Gesamtpreis um nicht mehr als 10 % beeinflussende) Änderungen sind. In jedem Fall steht der Auftragnehmerin ein Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu, sofern diese nicht für den neuen Auftrag verwendet werden können. Können die erbrachten Leistungen nicht eindeutig bestimmt werden gilt Punkt 3.6. sinngemäß.  

3. LIEFERUNG / ERFÜLLUNG

3.1. Der Liefertermin wird, nachdem alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten zur Auftragserfüllung der Auftragnehmerin bekannt sind, zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden vereinbart. Für den Fall, dass kein Liefertermin vereinbart wurde, gilt der von der Auftragnehmerin vorgeschlagene Liefertermin als vereinbart. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich keinesfalls um einen Fixtermin handelt. 

3.2.
Für den Fall, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann und die Auftragnehmerin hierfür kein Verschulden trifft, wird der Liefertermin für den Zeitraum der Verzögerung erstreckt. Auftragnehmerin und Kunde sind sich darüber einig, dass in einem solchen Fall die Auftragnehmerin nicht in Verzug ist. 

3.3.
War der Kunde verpflichtet bestimmte Vorkehrungen vor dem Liefertermin zu treffen (z.B. Wegschaffen von Schutt, etc), hat er diese jedoch nicht erfüllt und verzögert sich aus diesem Grund die Lieferung, ist der Kunde in Annahmeverzug, weshalb es zum Gefahrenübergang kommt. 

3.4.
Alle von der Auftragnehmerin gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin. 

3.5.
Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt über erbrachte Teillieferungen Rechnung zu legen. 

3.6.
Die von der Auftragnehmerin gelieferten Waren sind Anfertigungen nach Maß und werden daher nicht zurückgenommen, sollte es zu einer Vertragsauflösung (aus welchen Gründen auch immer) kommen. Tritt der Kunde vom Vertrag (aus welchen Gründen auch immer) zurück und hat die Auftragnehmerin bereits nachweislich mit der Planung begonnen, steht ihr ein Aufwandsersatz in Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu, hat die Auftragnehmerin allerdings bereits mit der Herstellung der Ware begonnen, so steht ihr ein Aufwandsersatz in Höhe von bis zu 50 % des Gesamtpreises zu, je nach Grad der Fertigstellung. Davon unberührt bleiben Schadenersatzansprüche, die der Auftragnehmerin aufgrund eines unberechtigten Rücktritts zustehen würden.  

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Zahlungen sind durch Banküberweisung auf das im Angebot angeführte Bankkonto zu überweisen. Die Bezahlung hat innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungslegung zu erfolgen. Bezahlt der Kunde innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungslegung wird ihm ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. 

4.2.
Für Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet, ist der Kunde Unternehmer sohin gemäß § 456 UGB. 

4.3.
Als Anzahlung geleistete Zahlungen gelten als Angeld gemäß § 908 ABGB. 

5. MÄNGEL / GEWÄHRLEISTUNG

5.1. Der Kunde ist zur gesetzlichen Mängelrüge schriftlich binnen vierzehn (14) Tagen verpflichtet. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, so kann er Gewährleistung, Schadenersatz wegen eines Mangels selbst sowie Irrtum der Mangelfreiheit nicht geltend machen. 

6. PLÄNE / MUSTER

6.1. Von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen, Kataloge, Muster oder Ähnliches bleiben im (geistigen) Eigentum der Auftragnehmerin. Der Kunde ist zur Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Ähnlichem nicht berechtigt. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung, steht der Auftragnehmerin abgesehen von Unterlassungsansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 zu. 

6.2.
Die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen, Kataloge, Muster oder Ähnliches könne jederzeit zurückgefordert werden. Der Kunde hat der Aufforderung zur Rückgabe innerhalb von vierzehn (14) Tagen zu entsprechen. 

7. AUFRECHNUNG

7.1. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen berechtigt. 

7.2.
Verlangt der Kunde eine Preisminderung ist er nicht berechtigt den Kaufpreis zurückzubehalten. 

8. HAFTUNG

8.1. Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
 

9. ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND / SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1. Auf sämtliche mit der Auftragnehmerin abgeschlossenen Verträge ist österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, anzuwenden. 

9.2.
Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin, dem die AGBs zugrunde liegen, gilt als Gerichtsstand das zuständige Gericht Wien, Innere Stadt. 

9.3.
Sollte eine Bestimmung der AGBs rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.